Bienenrecht


Für die Bienenwirtschaft sind zahlreiche Rechtssetzungen sowohl im Privat- als auch im öffentlichen Recht relevant. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält Regelungen zum Nachbarschaftsrecht (§§ 903 ff.), 

zu Schadensersatzansprüchen (§§ 823 ff.), zur Tierhalterhaftung (§833) und zum Schwarmrecht (§§ 961 ff.).

Derjenige, der einen Schwarm zuerst entdeckt, dem gehört er auch - selbst wenn das in einem fremden Garten ist. Den darf der Finder sogar betreten

um ihn zu bergen.
Bienengesetz und Belegstellenverordnung regeln insbesondere den Schutz von Bienenbelegeinrichtungen (Belegstellen).
Die Honigverordnung enthält Festlegungen zur Beschaffenheit des Honigs.
Die Bienenseuchenverordnung definiert die verschiedenen Bienenerkrankungen sowie die Anwendung geeigneter Schutzmaßnahmen. 

Die Bienenschutzverordnung bestimmt die Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel in von Bienen beflogenen Pflanzen.


Gemäß Bienenseuchen-Verordnung (§ 1a) ist jegliche Haltung von Honigbienen - spätestens bei Beginn - dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (Sitz der Behörde in der Kreisverwaltung bzw. bei kreisfreien Städten in der Stadtbezirksverwaltung) anzuzeigen. Zudem muss bei Verlegung des Standortes der Bienenvölker eine Amtstierärztliche Bescheinigung von der für den bisherigen Standort zuständigen Behörde (s. o.) eingeholt und unverzüglich nach Ein-treffen am neuen Standort der dort zuständigen Behörde vorgelegt werden (§ 5). Mit Beginn der Bienenhaltung wird immer auch ein solcher Transport eines oder mehrerer Völker an den neuen Standort verbunden sein. Einfacher ist es, wenn der Transport nicht über die Kreisgrenze erfolgt und das Bienenvolk bzw. die Bienenvölker bei einem im Kreis ansässigen Imker erworben werden. Anzeichen einer Bienenseuche (Amerikanische Faulbrut, Kleiner Beutenkäfer, Tropilaelaps-Milbe) sind umgehend der Behörde (s. o.) anzuzeigen (§ 4 Tiergesundheitsgesetz in Verbindung mit § 1 Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen). Weitere Regelungen betreffen den Schutzbereich von Belegstellen. Diese sind bei Imkerorganisation oder Bienenfachberater zu erfragen.


Sinnvolle Alternativen
Wer sich den Mühen der (Honig-)Bienenhaltung nicht unterziehen will, findet andere spannende Möglichkeiten, den Bienen zu helfen. Schon Honig aus der Region - zumindest aber heimischer Herkunft - zu kaufen, unterstützt Bienen und Imker. Zudem ist neben optimalen Nistmöglichkeiten eine
ausreichende und vielseitige Ernährung Voraussetzung für das (Über-)Leben der Bienen. Statt englischem Rasen und Koniferen bieten einheimische Sträucher mit ihrer Blütenpracht und den später reifenden Früchten sowohl Bienen als auch heimischen Vögeln und Kleinsäugern Nahrung.
Klee im Rasen, Sonnenhut und andere einfach blühende Blumen in der Staudenrabatte sowie Küchenkräuter im Balkonkasten sind ebenso nützlich. Anregungen enthält das Buch von Günter
Pritsch „Bienenweide“. Neben Honigbienen gibt es deutschlandweit ca. 560 Wildbienenarten. Sie erzeugen zwar keinen Honig, haben ihn daher auch nicht zu verteidigen und stechen nicht. Während 75 Prozent der Wildbienenarten trockenen, spärlich bewachsenen Erdboden als Nistplatz
wählen, freut sich das verbleibende Viertel über sonnig aufgehängte Nisthilfen. Wie diese fachgerecht angefertigt werden, finden Sie z. B. im Buch von Melanie von Orlow „Mein Insektenhotel“.